Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Testament & Ehe-Erbvertrag

Gerne stellen wir Ihnen unsere Dienstleistungen vor.

Vorsorgeauftrag

Jeder urteilsfähige und volljährige Mensch hat mit einem Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens damit zu beauftragen, für ihn zu handeln, sobald er selbst urteils- oder bewegungsunfähig und damit handlungsunfähig geworden ist. Beauftragt werden können sowohl natürliche als auch juristische Personen wie z. B. eine Bank oder eine Institution.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung halten Sie konkret fest, wie Sie medizinisch versorgt und gepflegt werden sollen, wenn Sie urteilsunfähig sind. Sie bestimmen selbst, welche lebenserhaltenden und -begleitenden Behandlungen Sie wünschen und welche nicht. Die Patientenverfügung wird nur angewendet, wenn Sie sich nicht mehr äussern können oder urteilsunfähig sind.

Ehe-Erbvertrag

Der Erbvertrag in der Schweiz stellt neben dem Testament die zweite Möglichkeit dar, durch Verfügung des Todes wegen eine Entscheidung über das eigene oder gemeinschaftliche verbleibende Vermögen zu treffen.

Wir arbeiten mit Juristen zusammen, die Ihnen gerne zur Seite stehen. Dieses wichtige Thema sollte man zwingend mit einem Experten besprechen. Wir möchten Ihnen gerne unsere Kontakte anbieten.

Das eigenhändige Testament

Sie verfassen ein Testament von Anfang bis zu Ende von Hand, datieren es mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung und unterzeichnen es.
Das Testament kann zu Hause aufbewahrt oder bei einer Amtsperson bzw. einem Notar, einer Notarin gegen Bezahlung einer Gebühr in Verwahrung gegeben werden.
Vergessen Sie nicht, alle zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Testamente zu widerrufen. Wenn Sie einen Nachtrag schreiben, muss er im Testament klar erkennbar sein. Der Nachtrag oder die Änderung muss von Ihnen von Hand geschrieben werden, datiert und unterzeichnet sein. Wenn Sie ihr Testament vernichten, wird es automatisch aufgehoben.

Ein eigenhändiges Testament sollte enthalten:

  • Titel: Testament
  • Personalien der Erblasserin oder des Erblassers wie Vorname, Name, Geburtsdatum, Bürgerort
  • Widerruf sämtlicher letztwilligen Testamente
  • Testamentarische Anordnungen: Sie können einzelnen Personen mehr oder weniger zukommen lassen, als das Erbrecht vorsieht. Einzig die Pflichtteile (= Mindestanteil der Erbschaft) der gesetzlichen Erben müssen eingehalten werden.
  • Sie können auch einzelne Gegenstände (Schmuck, Sammlungen) oder Vermögenswerte (Geld, Liegenschaft) bestimmten Personen zukommen lassen (Vermächtnisse) und Auflagen oder Bedingungen formulieren. Sie können das Vermögen auch für einen bestimmten Zweck als Stiftung errichten.
  • Willensvollstrecker, sofern von Ihnen gewünscht
  • Ort und Datum
  • Unterschrift

Vermeiden Sie, Anordnungen über die Bestattung im Testament festzuhalten. Oft werden Testamente erst nach der Bestattung gefunden und geöffnet. Anordnungen über die Bestattung kommunizieren Sie besser zu Lebzeiten Ihren nächsten Angehörigen, dem Bestattungsamt oder an den gewünschten Bestatter.

Bei Fragen oder Unsicherheiten wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.

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